Vorbeugung, Schutz und Hilfe
Eine besondere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Vorbeugung, der Schutz und die Hilfe für Kinder, Jugendliche und deren Familien. Insbesondere Kinder mit einem problematischen sozialen Umfeld haben häufig weniger Chancen als andere und laufen Gefahr, sich zu Problemkindern zu entwickeln.
Besonders wichtig ist es daher, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Kindesentwicklung präventive Maßnahmen zu ergreifen, die sich gezielt an die Kinder und Jugendlichen und deren Familien wenden, bei denen bestimmte Risikofaktoren kumulieren. Dies eröffnet die Chance, Gefährdungspotentiale so rechtzeitig zu erkennen und anzugehen, dass schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten bei den Kindern vermieden oder jedenfalls abgeschwächt werden können. Das ist eine Aufgabe, die von der Kinder- und Jugendhilfe gemeistert werden muss. Sie kann aber auch nur gelingen, wenn alle beteiligten gesellschaftlichen Kräfte (wie beispielsweise Jugendämter, Schulen, Polizei, Justiz, Kirchen, Vereine etc.) miteinander kooperieren und versuchen, diesen Prozess gemeinsam zu unterstützen.
Daneben ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen eine weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Das "Wächteramt des Staates" greift immer dann, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Kinder oder Jugendliche vernachlässigt und körperlich oder sexuell misshandelt werden. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese anzubieten. Daneben hat der Bundesgesetzgeber den Jugendämtern die Berechtigung, aber auch die Verpflichtung auferlegt, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert. Der besondere Schutzauftrag des Jugendamtes ist in § 8 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII i.d.F. vom 23.09.2005) neu aufgenommen worden.
Um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen bereits im Vorfeld abwenden zu können, ist die Früherkennung von Anhaltspunkten für eine mögliche Kindesvernachlässsigung besonders wichtig. Die Broschüre "Kindesvernachlässigung: Erkennen - Beurteilen - Handeln" (PDF, 1,1 MB) bietet hier praxisbezogene Informationen zur frühzeitigen Erkennung von Kindern in Risikolagen.
Zur Durchführung erforderlicher erzieherischer Hilfen sind vorrangig die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (183 Jugendämter in Nordrhein-Westfalen) vor Ort zuständig. Hilfe zur Erziehung wird durch die Jugendämter und durch Träger der freien Jugendhilfe insbesondere in Form der Erziehungsberatung, sozialer Gruppenarbeit, der Bereitstellung eines Erziehungsbeistandes bzw. eines Betreuungshelfers, der sozialpädagogischen Familienhilfe, der Erziehung in einer Tagesgruppe, der Vollzeitpflege, der Heimerziehung und durch intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung geleistet.
