Rechtliche Grundlagen
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch, SGB, VIII) ist die bundesgesetzliche Grundlage für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Es setzt den rechtlichen Rahmen für die Bereiche der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Familienberatung, Hilfen zur Erziehung, Schutz von Kindern etc.
In Nordrhein-Westfalen sind auf der Grundlage des SGB VIII folgende Ausführungsgesetze bedeutsam:
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12.12.1990 (GV NRW S.664), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 28.10.2008 (GV NRW S.644)
1. AG-KJHG
Das Gesetz enthält folgende acht Abschnitte:
- Abschnitt: Jugendamt (§§ 1 - 7)
- Abschnitt: Landesjugendamt (§§ 8 - 15a)
- Abschnitt: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 16 -23)
- Abschnitt: Bericht der Landesregierung (§ 24)
- Abschnitt: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 25)
- Abschnitt: Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (§ 26)
- Abschnitt: Frühförderung (§ 27)
- Abschnitt: Durchführungs- und Schlussvorschriften (§§ 28 - 30)
Im 1. und 2. Abschnitt werden die Aufgaben und Strukturen für die Jugendämter und die Landesjugendämter näher bestimmt. Der 3. Abschnitt behandelt insbesondere die Erteilung von Pflegeerlaubnissen, während der 4. Abschnitt regelt, dass dem Landtag von der Landesregierung in jeder Legislaturperiode ein Kinder- und Jugendbericht vorzulegen ist. Der 5. Abschnitt beschäftigt sich dann mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgen kann. Die Abschnitte 6, 7 und 8 regeln Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen.
Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz
(3. AG-KJHG -KJFÖG) (PDF, 37 KB)
Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Ausführung dieser Handlungsfelder, s.a. §§ 11-14 SGB VIII, geschaffen. So regelt es vor allem die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausstattung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und trifft Aussagen zur Eigenständigkeit dieser Handlungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Land ist - wie auch die Kommunen - verpflichtet, in jeder Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan aufzustellen .
