Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen


Kindertagespflege gewinnt auch in Nordrhein-Westfalen zunehmend an Bedeutung. Kindertagespflege kommt grundsätzlich für Kinder aller Altersstufen in Betracht. Aber gerade für Eltern kleinerer Kinder ist diese familiennahe Betreuung mit kleinen überschaubaren Gruppen und einer festen Bezugsperson eine attraktive Betreuungsform. Deshalb nimmt die Kindertagespflege auch im Zuge des so genannten U3-Ausbaus eine wichtige Rolle ein. Im Rahmen des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für die Ein- und Zweijährigen ab dem 1. August 2013 ist die Kindertagespflege eine gleichrangige Alternative zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen (§ 24 Absatz 2 Achtes Sozialgesetzbuch in der ab dem 1.08.2013 gültigen Fassung). Kinder, die eine Tageseinrichtung oder die Schule besuchen, können ergänzend in Kindertagespflege betreut werden.

Die Aufgaben der Kindertagespflege sind:

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und
  • den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Die Kindertagespflege wird auch künftig als gleichrangige Alternative der Kindertagesbetreuung qualitativ und quantitativ weiter ausgebaut, um den Eltern ein breiteres Angebot an Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen zu können.

Die Vorteile einer Betreuung in Kindertagespflege sind:

  • Kleine Gruppen  - in der Regel bis zu höchstens fünf Kinder gleichzeitig (bis zu maximal neun Kinder in einer Großtagespflegestelle)
  • Eine familienähnliche Struktur
  • Eine feste Bezugsperson, die gerade für die Betreuung von unter Dreijährigen sehr geschätzt wird
  • Hohe Bedarfsgerechtigkeit (tage- oder stundenweise, Berücksichtigung von Elternwünschen)
  • Örtliche Nähe
  • Zeitliche Flexibilität - Unabhängig von offiziellen Öffnungszeiten können individuelle Betreuungszeiten auch frühmorgens, in den Abendstunden oder an Wochenenden ermöglicht werden. Damit erleichtert die Kindertagespflege in besonderer Weise die Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Kindertagespflege kann

  • im Haushalt der Eltern des zu betreuenden Kindes
  • im Haushalt der Tagespflegeperson oder auch
  • in für diesen Zweck geeigneten anderen Räumlichkeiten, z. B. in einem Familienzentrum erfolgen.

Die Tagespflegepersonen werden durch Qualifizierungsmaßnahmen auf ihre Betreuungsaufgaben sowohl im pflegerischen als auch im pädagogischen Bereich vorbereitet. Sofern Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplan verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht. Weitere Unterstützung erhalten sie auch während ihres Einsatzes durch die Fachberatungen der Jugendämter.

Kindertagespflege ist verlässlich: Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen (§ 23 Absatz 4 Satz 2 Achtes Sozialgesetzbuch). Wie dies in der Praxis erfolgt, ob beispielsweise durch gegenseitige Vertretung von Tagespflegepersonen, durch eine Springerkraft oder durch die Kooperation mit einem Familienzentrum, wird vor Ort entschieden und organisiert. Auch die weitere Ausgestaltung der Kindertagespflege liegt in kommunaler Zuständigkeit. Nähere Informationen gibt es bei allen Jugendämtern.

Lebensmittelhygiene: In Privathaushalten tätige Tagespflegepersonen, die nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreuen, sind in Nordrhein-Westfalen nicht als Lebensmittelunternehmen nach EU-Lebensmittelhygienerecht einzustufen. Im Ergebnis wird diese Ansicht auch von der EU-Kommission geteilt. Für diesen Personenkreis besteht daher in Nordrhein-Westfalen weder eine Registrierungs- noch eine Schulungsverpflichtung.

Nähere Informationen zu allen Themenbereichen der Kindertagespflege erhalten Interessierte bei ihrem örtlichen Jugendamt und auf den Internetseiten der Landesjugendämter:

LVR - Landesjugendamt Rheinland

LWL - Landesjugendamt Westfalen-Lippe    

Unter folgenden Link können Sie als PDF den Leitfaden für Eltern und Tagesmütter downloaden:

"Unfallversicherungsschutz für Kinder in Tagespflege"    

Bundesverband für Kindertagespflege e.V.

Bundesverband für Kindertagespflege e.V.