Sozialgeld


Arbeitssuchende haben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht anders sicherstellen können, Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Leben Kinder in ihrem Haushalt, erhalten diese Sozialgeld, so lange sie nicht selbst erwerbsfähig sind. Kinder unter 15 Jahren gelten stets als nicht erwerbsfähig. Bei volljährigen, nicht erwerbsfähigen Kindern haben Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Vorrang.

Das Sozialgeld wird nach festen Regelsätzen gewährt. Aktuell betragen diese für

  • Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren: 224 Euro,
  • Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren: 255 Euro,
  • Kinder ab 14 Jahren: 289 Euro